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Vereinssatzung

 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeit der Vereins

 

1. Der Verein führt den Namen: Tierschutz Bad Segeberg und Umgebung e.V.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Kiel eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Segeberg, Neuland 2. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf den östlichen Kreis Segeberg.


§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist es,
1. den Tierschutzgedanken nach geltenden Vorschriften zu vertreten, durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, den gesetzlichen Schutz ihres Lebens und Wohlbefindens zu sichern, insbesondere die Verhütung jeder Tierquälerei oder Tiermisshandlung zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Ansehen der Person zu veranlassen.

2. Zweck ist ferner, Fundtieren und ausgesetzten Tieren zu helfen, sie in einer Tierauffangstation bzw. ein Tierheim aufzunehmen und, sofern der Eigentümer nicht festgestellt werden kann, an neue Halter zu vermitteln. Die Vermittlung der Tiere erfolgt ausschließlich mit einem Übereignungsvertrag, mit welchem sich der Verein das Überprüfungsrecht betreffend der Haltung und dem gesundheitlichen Zustand des Tieres sichert.

3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz von Haustieren und sonstigen in Obhut von Menschen befindlichen Tieren, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere, soweit der Verein dazu in der Lage ist.

4. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können dem Zweck der Vereins zu dienen und ihn zu fördern.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Notwendige Ausgaben, die der Erfüllung der Arbeit des Vereins dienen, können erstattet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

6. Der Verein ist zur Durchführung seiner Aufgaben berechtigt, haupt- und nebenamtlich Beschäftige Kräfte einzustellen.


§ 3 Mitgliedschaften

1. Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden, welche das 12. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, dass sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz missbrauche oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehe oder zu persönlichen, geschäftlichen oder sonstigen eigennützigen Zwecken missbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als Mitglied aufgenommen werden.

2. Über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung müssen die Gründe hierfür dem Aufnahmesuchenden mitgeteilt werden. Es ist eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.

3. Lehnt der Vorstand die Aufnahme als Mitglied ab, so kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.

4. Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein oder um den Tierschutz besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden auf den Vorschlag eines ordentlichen Mitgliedes oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt. In gleicher Weise können langjährige verdiente Vorsitzende zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende ist wie die Berater nicht Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

5. Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Ausschluss
c) durch Tod

6. Der Austritt ist mit mindestens vierteljährlicher Kündigungsfrist zum Ende eines Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich zu erklären. Bis dahin ist der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

7. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn
a) eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft ganz oder teilweise nicht mehr zutrifft.
b) es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages trotz schriftlicher Mahnung ganz oder teilweise im Rückstand bleibt.
c) es dem Zweck des Vereins zuwider handelt oder in anderer Weise die Tierschutzbestrebung oder den Verein und dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

8. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

9. Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden. Der begründete Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingehen. Der Einspruch ist der nächsten Mitgliederversammlung zur endgültigen Entscheidung vorzutragen.

10. Die Mitgliedschaft besteht bis zur endgültigen Entscheidung durch die Mitgliederversammlung oder, falls kein Einspruch eingelegt worden ist, bis zum Ablauf der dafür vorgesehenen Frist.


§ 4 Beitrag

1. Die Höhe des Mindestbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften als körperschaftliche Mitglieder bestimmt der Vorstand von Fall zu Fall. Dieser Jahresbeitrag darf aber den für die Einzelmitglieder festgesetzten Mindestjahresbeitrag nicht unterschreiten.

3. Der Beitrag ist jeweils bis spätestens 01. März für das laufende Geschäftsjahr auf eines der Konten des Vereins einzuzahlen, wenn er nicht im Wege des Lastschriftverfahrens direkt eingezogen wird.

4. Mitglieder, die im Laufe eines Geschäftsjahres eintreten oder ausgeschlossen werden, haben den vollen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten, sofern der Vorstand nicht in besonderen Fällen anders beschließt.

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 6 Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
der / die 1. Vorsitzende
der / die 2. Vorsitzende
der Kassenwart / die Kassenwartin
der Schriftführer / die Schriftführerin

Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt, wovon einer stets einer / eine der Vorsitzenden sein muss.

2. Die Wahl des Vorstandes nach Abs. 1 erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder soll zwei Jahre betragen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

3. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand nach Abs. 1 und den Beratern, die der Vorstand bestimmt.

 

4. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

5. Der Stationsleiter wird von dem Vorstand eingesetzt. Er ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Er nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

 

§ 7 Rechte und Pflichten des Vorstandes

1. Der erste Vorsitzende leitet und erledigt mit den anderen Vorstandsmitgliedern alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Haupt- und Mitgliederversammlung. Im Falle seiner Verhinderung nehmen die anderen Vorstandsmitglieder in der Reihenfolge des § 6 die Geschäfte des Vorsitzenden wahr.

2. Vermögensrechtliche Verfügungen, die über die normalen Kassengeschäfte hinaus gehen, können nur von der Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

3. Die Ämter des Vorstandes werden ehrenamtlich geführt.

4. Alle im Verein mit Ämtern und Aufträgen betrauten Personen sind dem ersten Vorsitzenden für die gewissenhafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.


§ 8 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist gleicht dem Kalenderjahr.


§ 9 Rechnungsprüfer

1. Der Kassenwart des Vereins ist für jedes ablaufende Geschäftsjahr von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen der Kassenführung so rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlung vorzulegen, dass sie in dieser den Prüfungsbericht erstatten können. Sie haben nicht allein die Bücher, sondern auch den Kassenbestand, das Vorhandensein und die ordnungsgemäße Anlage der sonstigen Vermögenswerte sowie das Inventarverzeichnis zu prüfen.

2. Die Rechnungsprüfer werden in der ordentlichen Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren aus den Mitgliedern gewählt. Sie haben das Recht, während der Zeit ihrer Amtsdauer unvermutet Buch- und Kassenprüfungen vorzunehmen. Für den Fall des Ausscheidens eines Rechnungsprüfers ist in der Jahreshauptversammlung ein Ersatzrechnungsprüfer aus den Mitgliedern zu wählen.

3. Die Rechnungsprüfer haben in der ordentlichen Jahreshauptversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen mündlichen Bericht zu erstatten und diesen ggf. bei Beanstandungen auch schriftlich niederzulegen. Die Rechnungsprüfer haben auf erkannte Mängel in der Bewirtschaftung hinzuweisen.


§ 10 Mitgliederversammlung / Jahreshauptversammlung

1. Im ersten Quartal des darauffolgenden Geschäftsjahres ist für das gewesene Jahr eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Mitgliederversammlungen sind sonst nach Bedarf durchzuführen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich berufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Berufung vor dem zehnten Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und des Grundes vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

2. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist mindestens zwei Wochen vor ihrem Zeitpunkt unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung den Vereinsmitgliedern schriftlich bekanntzugeben. Anträge für diese Versammlung sind mindestens eine Woche vorher mit einer kurzen Begründung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

3. Zu Beschlüssen der Jahreshauptversammlung und der gewöhnlichen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und ausreichend, sofern es diese Satzung nicht ausdrücklich anders bestimmt. Dies gilt auch für die Wahl der Rechnungsprüfer. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

4. Die Abstimmung in der Versammlung erfolgt durch Handzeichen oder auf Antrag von mindestens sechs der Mitglieder schriftlich oder geheim.

5. In der ordentlichen Jahreshauptversammlung ist mindestens vom ersten Vorsitzenden (oder dessen Vertreter) ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

6. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung sind insbesondere vorbehalten:
a) die Wahl der Vorstandsmitglieder
b) die Wahl der Rechnungsprüfer
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
e) die Festsetzung des Mindestbeitrages
f) die Auflösung des Vereins
g) die endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes

7. Der Vorstand kann den Mitgliederversammlungen außerdem Angelegenheiten zur Beschlussfassung vorlegen und die Beratung und Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern zulassen. Geschieht dies, so ist er an die daraufhin gefassten Beschlüsse gebunden.


§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

In den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Die Verhandlungsergebnisse (Protokolle) sind aufzubewahren. Insbesondere sind aufzunehmen der Wortlaut von Beschlüssen und alles, was für ihr Zustandekommen und ihre Gültigkeit von Bedeutung ist. Die Niederschriften sind vor Schluss der Versammlung oder zu Beginn der darauf folgenden zu verlesen und vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle können den Mitgliedern auch schriftlich zugestellt werden.


§ 12 Jugendgruppen

1. Um den Tierschutzgedanken in der Jugend zu wecken und zu vertiefen, kann eine Jugendgruppe im Tätigkeitsbereich gegründet werden.

2. Der Jugendgruppenleiter, der ordentliches Mitglied im Verein sein muss, wird vom Vorstand eingesetzt. Er nimmt an Sitzungen des Vorstandes teil.


§ 13 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.


§ 14 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Zweigvereines kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Zweigvereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an den Landestierschutzverband Schleswig-Holstein e.V. (LTV) oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes.


3. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Falls dieser nicht mehr existiert, wird der Liquidator von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 25. Februar 2000 aufgehoben und die neue Satzung am 24.02.2006 beschlossen.

 

 

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